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Naturforschende Gesellschaft Luzern

Die Satuten

1. Name, Sitz und Zweck

§ 1
Die Naturforschende Gesellschaft Luzern hat ihren Sitz in Luzern. Sie ist ein Verein im Sinne des Schweizerischen ZGB Art. 60ff und bildet eine Mitgliedgesellschaft der Schweizerischen Akademie der Naturwissenschaften (SANW).

§ 2
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Naturforschung und der naturwissenschaftlichen Kenntnisse.
Diesen Zweck sucht sie zu erreichen durch:

  • Vorträge und Mitteilungen aus allen Gebieten der Naturwissenschaft
  • Veranstaltung von Exkursionen
  • Förderung naturwissenschaftlicher Untersuchungen
  • Herausgabe von naturwissenschaftlichen Publikationen
  • Unterstützung der Bestrebungen des Naturschutzes
  • Unterstützung des Natur-Museums Luzern und des Gletschergartens Luzern
  • Zusammenarbeit mit Organisationen verwandter Zielsetzungen
  • Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit

2. Mitgliedschaft

§ 3
Als Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand nach Einreichen einer schriftlichen Beitrittserklärung. Sie kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden. Bei Vorliegen triftiger Gründe, z.B. Auslandaufenthalt, kann die Mitgliedschaft für eine befristete Zeit sistiert werden.

§ 4
Personen, die sich um die Naturwissenschaften oder um die Gesellschaft besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung verliehen. Zur gültigen Beschlussfassung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden. Die Ehrenmitglieder bezahlen keinen Jahresbeitrag.

§ 5
Die Mitglieder bezahlen einen jährlichen, auf den Termin der Generalversammlung fälligen Beitrag, dessen Höhe durch die Generalversammlung festgesetzt wird. Personen unter zwanzig Jahren und Studierende bezahlen die Hälfte. Die Mitglieder des Vorstandes sind von der Bezahlung des Jahresbeitrags befreit, ebenso wer 50 Jahre der Gesellschaft angehört hat oder aus anderen Gründen vom Vorstand die Freimitgliedschaft zugesprochen erhält. Durch einmalige Einzahlung des zwanzigfachen Jahresbeitrags kann sich ein Mitglied von späteren jährlichen Beiträgen befreien.

§ 6
Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch schriftliche Austrittserklärung
  • durch den Tod
  • bei Nichtbezahlen von zwei aufeinander folgenden Jahresbeiträgen
  • durch Ausschluss, worüber die Generalversammlung mit drei Vierteln Stimmenmehrheit entscheidet.
  • Aus der Gesellschaft ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Gesellschaftsvermögen.

3. Organisation

§ 7
Die Organe der Gesellschaft sind:

  1. Generalversammlung
  2. Vorstand
  3. Kommissionen
  4. Rechnungsrevisoren

3.1. Generalversammlung

§ 8
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie hat folgende Aufgaben:

  • Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung nach Anhörung des Revisionsberichts und der Berichte und Abrechnungen der Kommissionen; Entlastung des Vorstandes.
  • Wahl des/der Präsidenten/in und der übrigen Mitglieder des Vorstands sowie von zwei Rechnungsrevisoren und ihren Stellvertretern.
  • Beschlussfassung über wichtige, ihr unterbreitete Geschäfte und Geschäfte, welche die Kompetenz des Vorstandes überschreiten.
  • Festsetzung der Jahresbeiträge für Einzel- und Kollektivmitglieder sowie Verabschiedung des Budgets
  • Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
  • Ausschluss von Mitgliedern

§ 9
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Ausserordentliche Generalversammlungen können durch Beschluss des Vorstands oder auf schriftliches Begehren von mindestens dreissig Mitgliedern angeordnet werden. Die Generalversammlung wird von dem/der Präsident/in unter Angabe der Geschäfte mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstage mit schriftlicher Einladung einberufen. Beschlüsse sind nur zulässig über Geschäfte, die in der Einladung angekündigt sind.

§ 10

Abstimmungen und Wahlen in der Generalversammlung finden offen statt, falls diese für einzelne Geschäfte nicht geheime Abstimmung beschliesst. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Vorschriften der §§ 6 Absatz 4, 14 und 15 (Statutenrevision, Auflösung) bleiben vorbehalten.

3.2. Vorstand

§ 11
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • Präsident/in
  • Vizepräsident/in
  • Sekretär/in
  • Kassier/in
  • Redaktion
  • Delegierte/r im Senat der SANW
  • mindestens drei weiteren Mitgliedern

Die Vorstandsmitglieder, die Rechnungsrevisoren/innen und ihre Stellvertreter/innen werden jeweils für eine Periode von vier Jahren gewählt. Sie sind wieder wählbar.

§ 12
Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der Gesellschaft. Er vertritt sie nach innen und aussen. Insbesondere obliegen ihm:

  • Aufstellung des Vortragsprogramms, Organisation und Durchführung von Exkursionen
  • Aufstellung des Jahresbudgets nach Vorschlägen des/der Kassiers/in
  • Beschlussfassung über Subventionen und Beiträge
  • Beschlüsse über die Herausgabe von Publikationen
  • Bestellung von Kommissionen und ihrer Präsidenten/innen zur Bearbeitung besonderer wissenschaftlicher Aufgaben
  • Geschäfte betreffend den Austauschverkehr wissenschaftlicher Publikationen und Zeitschriften

Über einmalige, ausserordentliche Ausgaben bis Fr. 5000.– entscheidet der Vorstand.
Beantragen drei Mitglieder des Vorstands eine Sitzung, so muss diese, wenn möglich innert zehn Tagen, durch den/die Präsidenten/in oder seine/n Stellvertreter/in einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach schriftlicher Einladung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Mitgliederaufnahmen und andere Geschäfte einfacher Art können auf dem Zirkulationsweg erledigt werden.
Bei Stimmengleichheit hat der/die Vorsitzende Stichentscheid.

§ 13
Präsident/in: leitet die Verhandlungen, ist besorgt für die Durchführung der Vorträge und Exkursionen, die Ausführung der Beschlüsse der Gesellschaft, überwacht die Arbeit der Kommissionen sowie den Austausch der wissenschaftlichen Zeitschriften und Publikationen. Führt die rechtsverbindliche Unterschrift für die Gesellschaft einzeln oder kollektiv mit Vizepräsident/in, Sekretär/in oder Kassier/in.

Vizepräsident/in: vertritt Präsidenten/in während Abwesenheit.

Sekretär/in: besorgt die administrativen Arbeiten und ist für das Mitgliederverzeichnis verantwortlich.

Kassier/in: besorgt das Rechnungswesen und legt die Jahresrech-nung den Revisoren/innen zur Prüfung, der Generalversammlung zur Genehmigung und der Schweizerischen Akademie der Natur-wissenschaften zur Einsichtnahme vor.

Redaktor/in: leitet die Herausgabe der Publikationen.

4. Haftung

§ 14
Für Forderungen an den Verein haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Die zweckgebundenen, aus Stiftungen und Legaten stammenden Vermögensteile haften nur, soweit dies deren Zweckbestimmungen zulassen.

§ 15
Bei Veranstaltungen ist die Versicherung Sache der Teilnehmer.

5. Statutenänderung

§ 16
Die vorliegenden Statuten können an einer Generalversammlung, an der mindestens 30 Mitglieder teilnehmen, mit Dreiviertelmehrheit abgeändert werden. Ist eine erste, zwecks Statutenänderung einberufene Versammlung nicht beschlussfähig, so soll innert Monatsfrist eine zweite abgehalten werden, an der das absolute Mehr der Anwesenden entscheidet.

6. Auflösung

§ 17
Die Auflösung kann nur durch Urabstimmung erfolgen. Sie ist zustande gekommen, wenn sich drei Viertel der Mitglieder an einer Generalversammlung oder durch schriftliche Erklärung für die Auflösung aussprechen. Durch Urabstimmung wird das Vermögen Organisationen mit verwandter Zielsetzung zugesprochen.

Die Statuten sind an der ordentlichen Generalversammlung vom 28. April 1996 angenommen und in Kraft gesetzt worden.

Naturforschende Gesellschaft Luzern
Der Präsident
Achermann Matthias
Die Sekretärin
Margarete Limacher

Schachbrettfalter

Foto: Urs Käser

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